Beirat für Menschen mit Behinderung in der Stadt Ansbach
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
(Artikel 3, Absatz 3, Satz 2 des Grundgesetztes der Bundesrepublik Deutschland)
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) „Gleichstellung und soziale Eingliederung von Menschen mit körperlicher,geistiger und seelischer Behinderung sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.“
(BayBGG) Art. 1, Abs. 2
Sachbezogene Wünsche und Anregungen von Betroffenen, Angehörigen und von interessierten Bürgerinnen und Bürgern nimmt der Behindertenbeirat Ansbach gerne entgegen!